Kostenerstattungsverfahren

Da ich eine Privatpraxis führe, kann ich leider nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, gesetzlich versicherte Personen über das Kostenerstattungsverfahren abzurechnen, da jedem nach §13 Absatz 3 SGB V eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zusteht, sofern eine Indikation und Notwendigkeit besteht. Im ersten Schritt werden dafür 4 probatorische Sitzungen beantragt. Um hierbei Erfolg zu haben, müssen folgende Bedingungen durch die Patient:in erfüllt sein:

  1. Nachweis des Besuchs von mind. einer Sprechstunde, bei dem das PTV-11 mit Dringlichkeitscode ausgehändigt wurde und auf dem in der Empfehlung benannt wird, dass eine Therapie zeitnah indiziert ist und ggf. über das Kostenerstattungsverfahren erfolgen sollte.
    Nachdem Sie das PTV-11 mit einem Dringlichkeitscode erhalten haben, müssen Sie sich nachweislich 3 Monate darum bemüht haben, einen Therapieplatz bei einer/einem Therapeut:in mit Kassensitz zu erhalten. Ausschlaggebend für die 3 Monate ist dabei das Ausstellungsdatum des PTV-11. Bitte protokollieren Sie dafür alle Absagen, die Sie erhalten, egal ob telefonisch, per Mail oder persönlich.
  2. Ist dies erfüllt und Sie haben sich dafür entschieden, bei mir eine Psychotherapie über das Kostenerstattungsverfahren zu beantragen, vereinbaren wir ein Erstgespräch, in dem Sie Ihre Problematik schildern und wir schauen, ob ich die richtige Therapeutin für Sie bin. Ich unterstütze Sie dann im weiteren Verlauf bei der Beantragung und stelle Ihnen bei Bedarf Formulare und Vorlagen für Anschreiben zur Verfügung. 
    Da die Krankenkasse die Kosten für Erstgespräche leider nicht übernimmt, müssen Sie diese als Selbstzahler:in übernehmen. Die Kosten dafür betragen 135,00 Euro. Weitere Kosten für die Beantragung kommen nicht auf Sie zu, außer ggf. Portokosten.

Zur Beantragung der probatorischen Sitzungen werden dann von Ihnen als Patient:in folgende Nachweise/Unterlagen benötigt:

  • Persönliches Anschreiben an die Krankenkasse mit der Bitte um Kostenübernahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens
  • Dringlichkeitsbescheinigung von der Hausärzt:in/Fachärzt:in
  • Nachweis Systemversagen: Telefonprotokoll Terminservicestelle TSS (notwendig!) und Vertragstherapeut:innen; je nach Krankenkasse werden hier unterschiedlich viele Absagen gefordert
  • PTV-11 mit Dringlichkeitscode
  • Ggf. auf Verlangen der Krankenkasse Konsiliarbericht der Hausärzt:in/Fachärzt:in
  • Abtretungserklärung (so kann ich als Therapeutin direkt mit der Krankenkasse abrechnen und Sie brauchen nicht in Vorkasse zu treten; von manchen Kassen wird dies auch gefordert)

Des Weiteren werden von mir als Therapeutin folgende Unterlagen gefordert:

  • Anschreiben an die Krankenkasse
  • Qualifikationsnachweise
  • Kostenvoranschlag

Lassen Sie sich nicht entmutigen von dem Aufwand und auch nicht, wenn Sie zunächst eine Ablehnung erhalten sollten. Sie haben dann 4 Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen, der in den meisten Fällen erfolgreich ist.

Wenn die probatorischen Sitzungen durchgeführt wurden, werden zunächst – meistens in einem Schritt – die Kurzzeittherapie 1 und 2 (insgesamt 24 Therapiesitzungen á 50 Minuten) beantragt. Hierfür sind weitere Formalitäten notwendig. Bei Bedarf kann nach der Kurzzeittherapie noch die Umwandlung in eine Langzeittherapie beantragt werden.

Sind die probatorischen Sitzungen bewilligt worden, wird in der Regel auch der nachfolgende Antrag auf Psychotherapie bewilligt.