Kostenerstattungsverfahren
Da ich eine Privatpraxis führe, kann ich leider nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, gesetzlich versicherte Personen über das Kostenerstattungsverfahren abzurechnen, da jedem nach §13 Absatz 3 SGB V eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zusteht, sofern eine Indikation und Notwendigkeit besteht. Im ersten Schritt werden dafür 4 probatorische Sitzungen beantragt. Um hierbei Erfolg zu haben, müssen folgende Bedingungen durch die Patient:in erfüllt sein:
Zur Beantragung der probatorischen Sitzungen werden dann von Ihnen als Patient:in folgende Nachweise/Unterlagen benötigt:
Des Weiteren werden von mir als Therapeutin folgende Unterlagen gefordert:
Lassen Sie sich nicht entmutigen von dem Aufwand und auch nicht, wenn Sie zunächst eine Ablehnung erhalten sollten. Sie haben dann 4 Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen, der in den meisten Fällen erfolgreich ist.
Wenn die probatorischen Sitzungen durchgeführt wurden, werden zunächst – meistens in einem Schritt – die Kurzzeittherapie 1 und 2 (insgesamt 24 Therapiesitzungen á 50 Minuten) beantragt. Hierfür sind weitere Formalitäten notwendig. Bei Bedarf kann nach der Kurzzeittherapie noch die Umwandlung in eine Langzeittherapie beantragt werden.
Sind die probatorischen Sitzungen bewilligt worden, wird in der Regel auch der nachfolgende Antrag auf Psychotherapie bewilligt.
PSYCHOLOGISCHE PSYCHOTHERAPEUTIN
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Max-Brauer-Allee 126
22765 Hamburg-Altona
Mobil: 0177 / 526 79 43
Telefon: 040 / 66 89
11 40
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