Leistungen und Kosten



Da meine Praxis eine Privatpraxis ist, kann ich nur Patient:innen aufnehmen, die bei einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe versichert sind sowie gesetzlich versicherte Patient:innen über das Kostenerstattungsverfahren oder solche, die die Therapie als Selbstzahler:in in Anspruch nehmen möchten.      

Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) je nach Leistung und Therapieaufwand mit dem 1,8- bis 3,5-fachen Satz abgerechnet.

Eine detaillierte Übersicht über die Abrechnungsempfehlungen über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen finden Sie unter folgendem Link:

» Übersicht Abrechnungsempfehlungen PDF (Webseite PTK Hamburg)



Privat Krankenversicherte

 

Deckt Ihre abgeschlossene Krankenversicherung die Kosten für eine ambulante Psychotherapie ab, hängt der Kostenanteil, der von Ihrer Versicherung übernommen wird, sowie der Umfang der übernommenen Therapiesitzungen von den vereinbarten Konditionen ab. Sollten Sie neben der privaten Krankenversicherung über die Beihilfe versichert sein, übernimmt diese in den meisten Fällen den Hauptanteil der Kosten.

Die Kosten werden von mir je nach Leistung und Aufwand mit dem 1,8-fachen bis 3,5-fachen Satz nach der GOP abgerechnet.

Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Versicherung, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Bei Bedarf unterstütze ich Sie dabei gerne.



Selbstzahlerinnen
und Selbstzahler

Sollte eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenversicherung nicht möglich sein oder Sie sich aus anderen Gründen dafür entscheiden, die Therapie selbst zu finanzieren, entfallen Formalitäten mit den Versicherungen und es werden keinerlei Informationen wie z.B. Diagnosen übermittelt. Dies kann für Personen infrage kommen, die später möglicherweise zu einer privaten Krankenkasse wechseln möchten, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung erwägen oder vor einer Verbeamtung stehen.

Die Kosten für eine Therapiestunde als Selbstzahler:in betragen pauschal 135,- Euro. Dabei können einzelne zusätzliche Kosten, z.B. für Diagnostik oder Berichterstellung, hinzukommen.

In der folgenden Tabelle sind die gängigsten Leistungen, die abgerechnet werden, aufgelistet (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

 Leistung  Betrag in Euro 
 Verhaltenstherapie, je 50 Min.  135,-
 Diagnostik/Auswertung einzelner Fragebögen  17,-
 Testbatterie / klinisch-diagnostisches Interview  75,-
 Telefonische Beratung, je angefangene 10 Minuten   10,50
 (Befund-) Berichte  28,-


Bundespolizistinnen und Bundespolizisten

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Bundesministerium des Innern können sich Bundespolizist:innen bei Bedarf direkt an psychotherapeutische Privatpraxen wenden. Die Beantragung und Abrechnung erfolgt bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin.

Weitere Informationen zur Heilfürsorge können Sie auf der Webseite der Bundespolizei unter dem Bereich Heilfürsorge nachlesen.



ADHS-Diagnostik

Ich biete in meiner Praxis eine ADHS-Diagnostik sowohl für die sich in meiner Behandlung befindenden Patient:innen als auch als Einzelleistung an.

Für Patient:innen, die sich bei mir in Therapie befinden und Leistungen über die private Krankenversicherung beziehen, werden die Kosten in der Regel von dieser übernommen. Bitte informieren Sie sich dazu vorab bei Ihrer Versicherung.

Sollte nur eine Diagnostik erwünscht sein, findet diese in 4 Einzelsitzungen statt.
Die Kosten für die gesamte Diagnostik, einschließlich Abschlussbericht mit Testergebnissen, beträgt pauschal 580,- Euro.

Da es sich bei einer ADHS um eine Entwicklungsstörung handelt, müssen spezifische Symptome bereits in der Kindheit vorgelegen haben, damit die Diagnose gestellt werden darf. Deshalb ist für die Diagnostik eine Sichtung Ihrer Grundschulzeugnisse und eine Fremdanamnese durch jemanden, der ihr Verhalten in der Kindheit gut beschreiben kann, von großer Bedeutung. Die Fremdanamnese erfolgt dabei mithilfe von Fragebögen.

Sollten sie unter Symptomen leiden, die denen einer ADHS ähneln, die aber erst in der Jugend oder im Erwachsenenalter aufgetreten sind, kann angenommen werden, dass diesen eine andere Störung zugrunde liegt. Ähnlichkeiten finden sich z.B. bei einer Autismus-Spektrum-Störung oder der Borderline-Persönlichkeitsstörung. Aber auch bei einer Depression oder einer Sozialen Phobie können ähnliche Symptome vorliegen, z.B. eine verminderte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit aufgrund von Grübeln oder weil die Betroffenen so sehr darauf achten, in ihrem Verhalten nicht aufzufallen oder wie sie auf ihr Gegenüber wirken, so dass sie nicht mitbekommen, was um sie herum geschieht oder worüber gerade gesprochen wurde.

Bitte berücksichtigen Sie, dass ich als Psychologische Psychotherapeutin nicht befugt bin, Medikamente zu verschreiben.



Kostenerstattungs-
verfahren

Da ich eine Privatpraxis führe, kann ich leider nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, gesetzlich versicherte Personen über das Kostenerstattungsverfahren abzurechnen, da jedem nach §13 Absatz 3 SGB V eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zusteht, sofern eine Indikation und Notwendigkeit besteht. Im ersten Schritt werden dafür 4 probatorische Sitzungen beantragt. Um hierbei Erfolg zu haben, müssen folgende Bedingungen durch die Patient:in erfüllt sein:

  1. Nachweis des Besuchs von mind. einer Sprechstunde, bei dem das PTV-11 mit Dringlichkeitscode ausgehändigt wurde und auf dem in der Empfehlung benannt wird, dass eine Therapie zeitnah indiziert ist und ggf. über das Kostenerstattungsverfahren erfolgen sollte.
    Nachdem Sie das PTV-11 mit einem Dringlichkeitscode erhalten haben, müssen Sie sich nachweislich 3 Monate darum bemüht haben, einen Therapieplatz bei einer/einem Therapeut:in mit Kassensitz zu erhalten. Ausschlaggebend für die 3 Monate ist dabei das Ausstellungsdatum des PTV-11. Bitte protokollieren Sie dafür alle Absagen, die Sie erhalten, egal ob telefonisch, per Mail oder persönlich.
  2. Ist dies erfüllt und Sie haben sich dafür entschieden, bei mir eine Psychotherapie über das Kostenerstattungsverfahren zu beantragen, vereinbaren wir ein Erstgespräch, in dem Sie Ihre Problematik schildern und wir schauen, ob ich die richtige Therapeutin für Sie bin. Ich unterstütze Sie dann im weiteren Verlauf bei der Beantragung und stelle Ihnen bei Bedarf Formulare und Vorlagen für Anschreiben zur Verfügung. 
    Da die Krankenkasse die Kosten für Erstgespräche leider nicht übernimmt, müssen Sie diese als Selbstzahler:in übernehmen. Die Kosten dafür betragen 135,00 Euro. Weitere Kosten für die Beantragung kommen nicht auf Sie zu, außer ggf. Portokosten.

Zur Beantragung der probatorischen Sitzungen werden dann von Ihnen als Patient:in folgende Nachweise/Unterlagen benötigt:

  • Persönliches Anschreiben an die Krankenkasse mit der Bitte um Kostenübernahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens
  • Dringlichkeitsbescheinigung von der Hausärzt:in/Fachärzt:in
  • Nachweis Systemversagen: Telefonprotokoll Terminservicestelle TSS (notwendig!) und Vertragstherapeut:innen; je nach Krankenkasse werden hier unterschiedlich viele Absagen gefordert
  • PTV-11 mit Dringlichkeitscode
  • Ggf. auf Verlangen der Krankenkasse Konsiliarbericht der Hausärzt:in/Fachärzt:in
  • Abtretungserklärung (so kann ich als Therapeutin direkt mit der Krankenkasse abrechnen und Sie brauchen nicht in Vorkasse zu treten; von manchen Kassen wird dies auch gefordert)

Des Weiteren werden von mir als Therapeutin folgende Unterlagen gefordert:

  • Anschreiben an die Krankenkasse
  • Qualifikationsnachweise
  • Kostenvoranschlag

Lassen Sie sich nicht entmutigen von dem Aufwand und auch nicht, wenn Sie zunächst eine Ablehnung erhalten sollten. Sie haben dann 4 Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen, der in den meisten Fällen erfolgreich ist.

Wenn die probatorischen Sitzungen durchgeführt wurden, werden zunächst – meistens in einem Schritt – die Kurzzeittherapie 1 und 2 (insgesamt 24 Therapiesitzungen á 50 Minuten) beantragt. Hierfür sind weitere Formalitäten notwendig. Bei Bedarf  kann nach der Kurzzeittherapie noch die Umwandlung in eine Langzeittherapie beantragt werden.

Sind die probatorischen Sitzungen bewilligt worden, wird in der Regel auch der nachfolgende Antrag auf Psychotherapie bewilligt.